Historie der Corona-Informationen
Update vom 24. 02.22
Seit dem 24. Februar gilt für das Land Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung, welche die Winterruhe beendet. "Aus der Winterruhe können wir Schritt für Schritt in ein Frühlingserwachen übergehen", sagt Ministerpräsident Weil. Im Rahmen dessen werden in drei Stufen die Corona-Maßnahmen gelockert (Stufe 1: ab 24. Februar; Stufe 2: ab 4. März; Stufe 3: ab 20. März).
Folgende Regelungen gelten vom 24. Februar bis einschließlich 3. März
In der ersten aktuell gültigen Stufe wird zunächst in vielen Bereichen von 2G-Plus auf 2G umgestellt. Private Zusammenkünfte für vollständig Geimpfte und Genesene sind wieder ohne eine Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) gelten weiterhin. Die maximal zulässige Zuschauerzahl für Sport- und Kulturveranstaltungen wird erhöht. Im ÖPNV und im Einzelhandel bleibt es bei einer FFP2-Masken-Pflicht.
Lockerungen für die Tourismusbranche
Die Landesregierung schaffe laut Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) mit den neuen Verordnungen eine verlässliche Perspektive für das Jahr 2022 für die Tourismus-, Gastronomie- und Veranstaltungsbranche. Für das Reisegewerbe gilt ab spätestens dem 24. Februar die 2G-Regel. Für Geschäftsreisen gilt ab diesem Zeitpunkt bereits 3G. Ab 4. März gilt die 3G-Regelung auch für Privatreisen. Diese Lockerung sind für die Tourismusbranche vor dem Hintergrund des Ostergeschäfts eine spürbare Erleichterung.
Weitere zukünftige Lockerungsschritte
Ab 4. März gilt in sämtlichen Bereichen die 3G-Regel (mit Ausnahme von Clubs und Großveranstaltungen). Ab 20. März soll dann auch die 3G-Regel entfallen. Mit Ausnahme der Maske soll dann Normalität herrschen. Genauere Informationen zu den Regelungen ab dem 4. März werden zeitnah in einem weiteren Newsletter dargestellt.
Die vollständige Corona-Verordnung finden Sie hier.

Update vom 15.01.22
Verlängerung der Weihnachtsruhe
Für das Land Niedersachsen ist am 15.01.2022 eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Grund dafür ist die Verlängerung der seit 24.12. 2021 geltenden Weihnachtsruhe, die nun als "Winterruhe" bis zum 02. Februar 2022 weiter geführt wird. Aufgrund der unsicheren Datenlage zu Omikron und den sich daraus ergebenden Prognosen, wurde die Aufrechterhaltung der landesweiten Warnstufe 3 mit den damit einhergehenden Regelungen beschlossen.
Anbei erhalten Sie einen Auszug der wichtigsten Regelungen:
Beherbergung:
- Drinnen & draußen: 2G plus mit PoC oder nur 70% Auslastung, dann 2G
- bei Anreise Test erforderlich, danach 2x/Woche
- Übernachtungen im Rahmen beruflicher Aus-, Fort – und Weiterbildungen: 3G mit PoC
- FFP 2 Maske, außer im Sitzen
Veranstaltungen >10 bis 500 Personen, sowie Kultureinrichtungen
- Drinnen & draußen: 2G plus oder nur 70% Auslastung, dann 2G
- FFP 2 Maske auch im Sitzen
- 1m Abstand bei Schachbrettbestuhlung
- Tanzverbot
Gastronomie
- Drinnen & draußen: 2G plus oder nur 70% Auslastung, dann 2G
- Geboosterte: ab Tag der Auffrischungsimpfung KEIN Test erforderlich
- FFP 2 Maske, außer beim Sitzen
Kontaktbeschränkungen privater Zusammenkünfte:
- ausschließlich Geimpfte und Genesene bis 10 Personen drinnen (außer Kinder bis 14 Jahren) - gilt auch bei Treffen in der Gastronomie
- Ungeimpfte: 1 Haushalt und 2 weitere Personen aus einem Haushalt (außer Kinder bis 14 Jahre)
Darüberhinaus ist am 15.01.2022 die aktuelle niedersächsische Corona-Absonderungsverordnung in Karft getreten, in der die Quarantäneregeln des Bund-Länder-Beschlusses vom 07.01.2022 umgestezt werden. Die Regelungen zum Beginn und Beendigung der Quarantäne für Infizierte, Kontaktpresonen sowie Ausnahmen davon, können Sie in detaillierten Grafiken auf der Homepage des Landes Niedersachen hier aufrufen.
Die niedersächsische Corona-Verordnung können Sie auf der Homepage der Landes Niedersachsen hier aufrufen.
Eine Übersicht der Regelungen auf Basis des Bund-Länder-Beschlusses vom 07.01.2022:
Update vom 12.01.2022
Überbrückungshilfe IV
Antragsberechtigt:
- alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Antragsstellung für die Überbrückungshilfe IV:
- erfolgt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
- durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberaterinnen und -berater
- Bearbeitung im Einzelfall und Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt bei den Bewilligungsstellen der Bundesländer
Förderzeitraum und Fördersummen:
- Januar bis März 2022
- Förderhöhe bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019
- Unternehmen, die im Dez 21 und Jan 22 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mind. 50 % verzeichneten, erhalten 30% Eigenkapitalzuschlag der erstatteten Fixkosten je antragsberechtigtem Fördermonat.
- Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mind. 50% verzeichneten, erhalten 50% Eigenkapitalzuschlag und können Ausfall- und Vorbereitungskosten aus Sep. bis Dez. 2021 geltend machen; mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinierbar
- Umsatzeinbrüche von mind. 30 % infolge freiwilliger Schließungen im Januar 2022 werden anerkannt, wenn aufgrund angeordneter Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist.
- Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen (z.B. 2G oder 2G plus) können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
- Max. Erstattungssatz beträgt 90 % der förderfähigen Fixkosten: Durch Eigenkapitalzuschlag und Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 % auf die Fixkostenerstattung erhalten.
Kultur- und Veranstaltungsbranche
-interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum September bis Dezember 2021 bei Corona-bedingten Absagen
- Anschubhilfe von bis zu 20% der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (max. 2 Mio. € im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) kann weiterhin veranschlagt werden
NICHT mehr gefördert: Zuschüsse zu Investitionen in baulichen Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung, da davon ausgegangen wird, dass nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen sind.
Neustarthilfe 2022
Antragsberechtigt:
- Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren.
- kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten,
- nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie
- Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Antragsstellung:
- Voraussichtlich noch im Januar 2022
Förderzeitraum und Fördersummer
- Januar bis März 2022
- bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.
Update vom 12.01.2022
Arbeitszeitgesetzt - Erwartete Personalausfälle durch Omikron
Durch die aktuell immer weiter steigenden Infektionszahlen geraten immer mehr Betriebe in schwerwiegende Personalsituationen. Aus diesem Grund hat das Niedersächsische Sozialministerium eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes für Betriebe auf den Weg gebracht, welches Ausnahmen von Sonntagsarbeit und angeordnete Mehrarbeit ermöglicht.
Die Inhalte dieser Allgemeinverfügung führen wir Ihnen hier zusammengefasst auf. Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie hier.
Geltungsbereich
Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen wie Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben in Anspruch genommen werden. Dies gilt ebenfalls für Betriebe in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik, wenn das Infektionsgeschehen nachweislich eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot und/oder von der täglichen Höchstarbeitszeit erforderlich macht.
Genehmigte Ausnahmen gelten befristet vom 12. Januar 2022 bis zum 10. April 2022
Die Allgemeinverfügung ermöglicht in den o.g. Arbeitsbereichen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen. Durchschnittlich darf aber auch weiterhin innerhalb von sechs Kalendermonaten / 24 Wochen keinesfalls mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet werden. Mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr 2022 beschäftigungsfrei bleiben.
In den Betrieben, die dies in Anspruch nehmen (müssen), sind die betrieblichen Interessenvertretungen hierzu vorher anzuhören und einzubinden. Zudem sind die Arbeitgeber wie bisher auch verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit auszugleichen.
Ziel dieser Allgemeinverfügung soll es sein, durch einzelne und gezielte Umverteilung der Arbeitszeit, Personalausfälle, die durch steigende Quarantänefälle der Belegschaft zu erwarten sind, zu kompensieren und die betrieblichen Abläufe weitgehend zu sichern.
Update vom 24.12.21
Bis zum 15. Januar gilt in Niedersachsen die Weihnachts- und Neujahrsruhe.
Die Verordnung besagt, dasss sich maximal zehn geimpfte und genesene Personen privat treffen dürfen (ausgenommen Kinder bis einschließlich 14 Jahren). Ungeimpfte dürfen sich nur mit zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Für sonstige Veranstaltungen, egal ob drinnen oder draußen, gilt die 2G-Plus-Regel mit FFP2-Maskenpflicht. Keinen Testnachweis müssen geboosterte Personen sowie Personen, die von einer Durchbruchsinfektion genesen sind, vorlegen. Clubs und Discotheken bleiben geschlossen. Ebenso sind Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen verboten. Für körpernahe Dienstleistungen sowie den öffentlichen Personennahverkehr gilt die 3G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht.
Die vollständige Corona-Verordnung finden Sie hier.

Update vom 24.11.21
Verschärfung des Warnstufenkonzepts
Für das Land Niedersachsen ist am 24.11.2021 eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Grund dafür ist die Verschärfung des Warnstufenkonzepts. Die Werte der 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz wurden angepasst, die Regelungen innerhalb der Warnstufen verschärft und die Privilegierungen bei 2G (kein Abstand, keine Maske) in allen Warnstufen zurückgenommen.
Im Landkreis und der Stadt Cuxhaven gelten aufgrund der Entwicklung der drei Leitindikatoren zum aktuellen Zeitpunkt die Warnstufe 1.
Regelungen der Warnstufe 1:
- 2G gilt im Innenbereich auf allen Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, in Diskotheken, Gastronomie, bei der Beherbergung und körpernahen Dienstleistungen.
- Weihnachtsmarkt: draußen und drinnen gelten 2G und Maskenpflicht (Maske darf beim Verzehr von Getränken und Speisen kurzzeitig abgesetzt werden).
- 3G gilt unter freiem Himmel.
Zu der aktuell gültigen niedersächsischen Corona-Verordnung kommen Sie hier.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung kompakt in Grafiken finden Sie hier.
Eine Auswahl an Hinweisschildern für Ihre Betriebe zur 3G, 2G, sowie 2Gplus-Regelung gibt es hier.
Update vom 16.07.2021
Kleine Änderungen in der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen
Die Corona-Verodnung des Landes Niedersachsen wurde in kleinen Teilen aktualisiert.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Maskenpflicht auf Wochenmärkten entfällt nicht nur für die Kunden, sondern auch für Verkäufer auf Wochenmärkten, sofern die Inzidenz unter 10 liegt.
- Regelungen für die Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie für Theater, Kino und ähnliche Veranstaltungen werden gelockert. Die Belüftung der Räumlichkeiten kann künftig nicht nur durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr vorgenommen werden, sondern auch durch eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung.
- Veranstaltungen für mehr als 5.000 Besucher (maximal 25.000 Besucher bzw. 50 Prozent der Personenkapazität der Veranstaltungsstätte) sind nur in Landkreisen möglich, in denen die 7-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Hierfür ist ein entsprechender Antrag mit einem qualifizierten Hygienekonzept und eine Zulassung durch die zuständigen Behörden notwendig.
Die aktualisierte Version der niedersächsischen Corona-Verordnung finden Sie hier.
Stipendienprogramm für soloselbstständige Kulturschaffende
Insbesondere freischaffende Künstler sind von den Einschränkungen der Pandemie betroffen. Zur Untersützung ist in Niedersachsen ein neues Stipendienprogramm für soloselbstständige Kulturschaffende gestartet. Dafür stellt das Land insgesamt bis zu zwei Millionen Euro zur Verfügung. Bis zu 7.200 Euro können ab sofort für die Entwicklung und Produktion künstlerischer Projekte beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Update vom 02.07.2021
Neues Corona-Sonderprogramm für Kultureinrichtungen und Kulturvereine
Der Kultursektor ist wohl einer der größten Verlierer der Corona-Pandemie. Trotz der aktuellen schrittweise Öffnungkönnen viele Zahlungen nicht ausgeglihen werden. Aus diesem Grund stehen jetzt für Kultureinrichtungen und Kulturvereine in Niedersachsen aus dem Corona-Sondervermögen zur Verfügung.
Das Programm richtet sich an Kultureinrichtungen und Kulturvereine mit Sitz in Niedersachsen, die überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen, ein regelmäßiges für die breite Öffentlichkeit zugängliches Kulturangebot vorhalten, nicht ausschließlich gewinnorientiert arbeiten und deren überwiegende Tätigkeit Bestandteil des Förderspektrums des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur ist. Dazu gehören z.B.: Heimatvereine, Amateurtheater, Freilichtbühnen, freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikvereine, Musikschulen, Musikzentren.
Bezuschusst werden Zahlungsverpflichtungen für laufende Ausgaben (z.B. Personal, Betriebskosten, Miete), aber auch Ausgaben, die durch kurzfristige Absagen von Veranstaltungen entstanden sind. Dabei wird der Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 30.06.2021 berücksichtigt. Der Zuschuss pro Einrichtung beträgt maximal 50.000 Euro. Antragsstichtag ist der 15.09.2021.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur.
Update vom 21.06.2021
Seit dem 21.06.2021 sind in Niedersachsen weitere Lockerungen bei regionalen Inzidenzwerten unter 10 in Kraft getreten. Daher gelten für den Landkreis Cuxhaven aufgrund des stabilen Inzidenzwertes von weniger als 10 die folgenden Lockerungen.
Die wichtigsten Lockerungen im Überblick (Inzidenz unter 10)
Kontaktbeschränkungen:
- Innenraum: private Treffen mit bis zu 25 Personen erlaubt
- Unter freiem Himmel sind bis zu 50 Personen erlaubt
- Ausgenommen von der Personenbegrenzung:
- Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren
- Vollständig Geimpfte und genesene Personen
- Begleitpersonen und Betreuungskräfte von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
Touristische Lockerungen:
- Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig (keine Abstands- oder Maskenpflicht).
- Touristische Schiffs- , Kutsch-, Bus- sowie Seilbahnfahrten brauchen ein Hygienekonzept. Am Sitzplatz gilt Maskenpflicht, wird der Mindestabstand eingehalten, entfällt sie.
- Bei touristischen Übernachtungen muss nur bei der Anreise ein negativer Corona-Test nachgewiesen werden.
Weitere Lockerungen:
- Feiern mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel möglich. Hierbei muss die verantwortliche Person der Feier sicherstellen, dass alle Teilnehmenden einen negativen Test nachweisen können, vollständig geimpft oder genesen sind. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren müssen nicht getestet werden.
- Bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen entfallen Abstandsregelungen und Maskenpflicht, wenn drinnen nicht mehr als 25 Personen beteiligt sind und nicht mehr als 50 Personen im Freien teilnehmen. Bei größeren Sitzungen gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange kein Sitzplatz eingenommen wurde. Die Hygieneregeln gelten nicht, wenn alle Teilnehmenden negativ getestet, komplett geimpft oder genesen sind. Der Veranstalter muss die Daten zur Kontaktnachverfolgung aufnehmen.
- Bei geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen Personenbegrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
- Besucher von Discotheken müssen einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Die Masken- und Abstandspflicht entfallen.
- Keine Maskenpflicht mehr auf Wochenmärkten.
Zur grafischen Darstellung der Corona Lockerungen gelangen Sie hier.
Zum aktualisierten Stufenplan für das Land Niedersachsen kommen Sie hier.
Update vom 31.05.2021
Neue Corona-Lockerungen
Ab heute, dem 31.05, gelten in Niedersachsen die neuen Corona-Lockerungen, die mehr Freiheiten und mehr Miteinander zulassen. Die Lockerungsstufen des Stufenplans bei regionalen Inzidenzwerten unter 35 und zwischen 35 und 50 für das Land Niedersachsen sind
in Kraft und gelten vorerst bis zum 24.06. Noch nicht umgesetzt wird der regionale Wegfall der Beschränkungen ab einer Inzidenz <10, da die derzeitige Inzidenzentwicklung nicht valide ist. Der Landkreis Cuxhaven liegt mit einer Inzidenz von unter 10 deutlich unter der 35er-Grenze.
Unabhängig von der Inzidenz muss im Beherbergungsgewerbe bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden. Ausgenommen sind bereits vollständig geimpfte oder genesene Personen. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt, dass bereits am gleichen Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wieder vermietet werden darf solange die Inzidenz unter 35 bleibt. Die Kontaktdaten aller Gäste sind überall in der Gastronomie und im Beherbergungsgewerbe (möglichst digital) zu erfassen.
Den kompletten Stufenplan für das Land Niedersachsen finden Sie hier.
Es gelten somit folgende neue relevante Lockerungen für Cuxhaven (Inzidenz unter 35):
- Öffnung der Innenräume in der Gastronomie
- Wegfall der Testpflicht bei Besuch der Innen- und Außengastronomie
- Öffnungen von Bars, Clubs und Diskotheken bei halber Gästezahl mit einem negativen Testnachweis oder einer vollständigen Impfung oder Genesung.
- Großveranstaltungen wie Konzerte oder Sportveranstaltungen sind mit Genehmigung wieder möglich
- Keine Kapazitätsbeschränkung für Museen und Kontaktsport
- Geschlossene Feiern in Gastronomiebetrieben mit Testpflicht im Innenbereich möglich (bis zu 100 Personen)
- Keine Testpflicht bei Besuch eines Hallenbades
- Fitnessstudios dürfen unter Hygieneauflagen öffnen, müssen jedoch Kapazitätsgrenzen einhalten. Bei einer Inzidenz unter 50 sind auch Gruppen zulässig. Ein negativer Testnachweis ist hier erforderlich.
Die komplette Verordnung des Land Niedersachsens finden Sie hier.
Update vom 25.05.21
Keine Testpflicht mehr im Einzelhandel
Auch wenn nicht vor dem 31.05.2021 mit weiteren Lockerungen durch die Umsetzung des Stufenplans gerechnet werden kann, hat das Land Niedersachsen die Testpflicht seit Dienstag, den 25.05.2021, vor dem Besuch im Einzelhandel ab einer längerfristigen Inzidenz von unter 50, ausgesetzt. s bleibt bei der allgemeinen Maskenpflicht – auch im Einzelhandel – unabhängig von der Inzidenz.
Auf freiwilliger Basis werden Bürgerinnen und Bürger dennoch herzlich gebeten, auch weiterhin einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies kann helfen, Infektionen früh genug zu erkennen. In den anderen Bereichen bei dem Besuch der Außengastronomie bleibt es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst bei der Testpflicht.
Die Änderungen wurden vom Land in der PM am 21.05.2021 vorgestellt. Für weitere Informationen klicken Sie hier.
Zur aktuellen Corona-Verordnung klicken Sie hier.
Update vom 18.05.21
Urlaub in Niedersachsen wieder für alle möglich
Ab jetzt können auch Urlauber ohne Wohnsitz in Niedersachsen hier Urlaub machen. Hierfür wurde § 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-VO außer Vollzug gesetzt.
§ 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-VO lautet:
Übernachtungsangebote und Vermietungsangebote in Bezug auf eine Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 dürfen sich nur an Personen richten, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben, es sei denn, die Übernachtungen oder Vermietungen dienen ausschließlich notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel Dienst- oder Geschäftsreisen.In § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der niedersächsischen Corona-Verordnung (Corona-VO) ist vorgesehen, dass Beherbungen im Sinne eines Urlaubes grundsätzlich nur für Personen zulässig sind, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben. Damit waren Urlauber aus anderen Bundesländern ausgeschlossen. Diese Regelung hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt außer Vollzug gesetzt (Beschl. v. 18.05.2021, Az. 13 MN 260/21).
Diese Regelung wurde aufgehoben, da das bloße Verbot der Beherbergung auswärtiger Besucher nur wenig zur Eindämmung der Corona-Infektionslage beitrage. Tagestouristen aus anderen Bundesländern hätten auch vorher schon nach Niedersachsen kommen können.
Genauere Informationen können Sie hier nachlesen.
Update vom 05.05.21
Erste Öffnungsschritte für Gastronomie, Gastgewerbe und Einzelhandel
Der langersehnte Lichtblick für unsere Branche ist da - sowohl Gastronomie, Gastgewerbe als auch der Einzelhandel dürfen in Niedersachsen ab kommender Woche stufenweise weiter öffnen. Kommunen in Niedersachsen mit Inzidenzwerten unter 100, wozu Cuxhaven und das Cuxland seit Wochen zählen, können erste Öffnungsschritte umsetzen. Ein verpflichtendes Hygienekonzept ist selbstverständlich. Die Tourismusangebote gelten erst einmal nur für Bewohner aus Niedersachsen selbst, die vollständig geimpft sind, sich als genesen ausweisen können bzw. einen tagesaktuellen negativen Coronatest von einer qualifizierten Teststelle vorweisen. Nachweise durch Schnelltests für den Hausgebrauch reichen nicht aus. Persönliche Daten müssen zur Kontaktnachverfolgung hinterlegt werden.
Hier die Regelungen, die ab dem 10.05.2021 gelten:
Gastronomie:
- Öffnungen des Außengastronomie bei stabiler Inzidenz unter 100
- es gilt eine grundsätzliche Sperrstunde ab 23 Uhr
- Innengastronomie darf bei stabiler Inzidenz voraussichtlich zwei Wochen später öffnen
- es wird maximal 50 Prozent Auslastung im Innenbereich erlaubt
Gastgewerbe:
- Hotels, Campingplätze, Ferienwohnungen, Jugendherbergen und weitere Beherbergungsunterkünfte dürfen öffnen
- Tourismusangebote zunächst nur für Menschen aus Niedersachsen
- eine maximale Auslastung von 60 Prozent in Hotels und Jugendherbergen
- ein täglich neuer Corona-Test ist erforderlich
- Ferienwohnungen müssen zwischen zwei Vermietungen einen Tag leer stehen
Einzelhandel:
- keine vorherige Terminbuchung mehr nötig
- 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Kunde; ab einer Ladengröße von 800 Quadratmetern: 40 Quadratmeter pro Kunde
Informationen zur Überbrückungshilfe III
Update vom 24.04.2021
Verlängerung der Corona-Verodnung in Niedersachsen
In Niedersachsen wurde die Corona-Verordnung bis zum 9. Mai verlängert.
Neue Regelungen für Geimpte
Bei einer vollständig geimpften Person entfällt die Testpflicht bzw. die Vorlage eines negativen Tests. Von dieser Regelung ausgenommen sind Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten. Trotz vollständiger Impfung besteht hier die Notwendigkeit einer Quarantäne, da bestimmte Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnten.
Ausgangsbeschränkungen
In allen niedersächsischen Hochinzidenzkommunen gelten Ausgangsbeschränkungen. Demnach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages verboten, nur wenige Ausnahmen sind gestattet. Die sportliche Betätigung ist Einzelpersonen bis Mitternacht erlaubt.
Private Zusammenkünfte
In einer Hochinzidenzkommune sind private Zusammenkünfte der Mitglieder eines Haushaltes mit einer Person aus einem anderen Haushalt gestattet. Zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bislang bis sechs Jahre) sind hiervon ausgenommen. In Gebieten mit einer weniger starken Inzidenzwert darf sich ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einer Kommune bei unter 35, dürfen Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten stattfinden. An den Treffen dürfen nur Personen aus Kommunen mit einer Inzidenz von unter 35 teilnehmen
Weitere Informationen zur Corona-Verordnung für das Land Niedersachsen können Sie hier nachlesen.

Update vom 29.03.2021
Regelung privater Zusammenkünfte
Update vom 23.03.2021
Verlängerung des Lockdowns bis zum 18.04.2021
Der seit Monaten andauernde Lockdown in Deutschland wird angesichts steigender Corona-Infektionszahlen bis zum 18. April verlängert.
Nach langen Verhandlungen haben sich Bund und Länder in der MPK am Montag, den 22.03. auf folgende Regelungen verständigt:
1. Testpflicht für Reiserückkehrer per Flugzeug
Für Urlauber im Ausland soll über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine generelle Testpflicht vor dem Rückflug eingeführt werden. Sie soll zur Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland gemacht werden.
2. Verschärfung der Maßnahmen in Corona-Hotspots
In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen die geltenden Corona-Beschränkungen noch einmal verschärft werden. Dazu können Ausgangsbeschränkungen, verschärfte Kontaktbeschränkungen und eine Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten Pkw zählen.
Update vom 08.03.2021
Für uns alle wurde der allgemeine Lockdown bis zum 28. März verlängert. Die für die Gastronomie und die Tourismus- und Freizeitwirtschaft angeordneten Betriebsschließungen bleiben weiterhin bestehen. Ab heute treten jedoch einige moderate Lockerungen in Kraft. Die wichtigsten fassen wir für Sie auf der Grundlage der aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hier zusammen:
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt, jedoch auf 5 Personen ausgeweitet. Dabei gelten auch nicht zusammenlebende Paare grundsätzlich als ein Haushalt. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen unter Einhaltung der bereits bekannten Auflagen (vorherige Terminvereinbarung sowie Einlaßbeschränkungen) wieder öffnen.
- Einzelhändler dürfen sortimentsübergreifend unter Wahrung der bekannten Regeln mit Terminvereinbarung in ihren Geschäftsräumen verkaufen und beraten. Dabei ist festgelegt, dass nur ein Kunde mit einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zugelassen ist. Die Beschränkung gilt auch, wenn die zuvor bestellten Waren in den Einzelhandelsgeschäften abgeholt werden.
- Buchhandlungen dürfen mit einer Begrenzung der Kundenzahl abhängig von der Größe der Verkaufsfläche und mit entsprechendem Hygienekonzept wieder öffnen.
- Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen (Kosmetik- Fußpflegestudios sowie Massage- oder Tattoo-Studios und ähnliche Einrichtungen) dürfen ebenfalls wieder öffnen. Als Voraussetzung ist ein aktueller negativer Schnell- oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das Personal notwendig, sofern während des Termins die notwendige medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann. Die Betreiber bzw. Verantwortlichen der Betriebe müssen den Besuchern, die keinen noch gültigen PCR- oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Dieser wird dann vor dem Betreten der Einrichtung von einer dafür geschulten Person (dies muss kein medizinisches Fachpersonal sein!) durchgeführt.
Update vom 13.02.21
Neuerungen zur Überbrückungshilfe III
Ab sofort können für die Überbrückungshilfe III digital Anträge für den (gesamten) Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 gestellt werden.
Folgende Unternehmen sind antragsberechtigt:
- alle deutschen Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche bis zu einem Umsatz in Höhe von 750 Mio. Euro im Jahr 2020,
- Solo-Selbständige im Haupterwerb (in 2019 mind. 51 % der Einkünfte aus diesem Bereich),
- Gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Einrichtungen mit zum 31.12.2020 mind. einem Beschäftigten, vor dem 1.5.2020 gegründete Unternehmen,
- Unternehmen mit coronabedingtem Umsatzausfall im jeweiligen Fördermonat in Höhe von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzumsatz (=Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats des Jahres 2019)
Wie die Überbrückungshilfe I und II muss grundsätzlich auch die Überbrückungshilfe III
über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt beantragt werden.
Dazu wird das bestehende Online-Antragsportal genutzt - Antragsfrist: 31.08.2021
Die Überbrückungshilfe III erstattet je nach Höhe des Umsatzausfalls einen Anteil der im
jeweiligen Fördermonat angefallenen Fixkosten:
o bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
o bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
o bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Nach Antragstellung soll möglichst schnell eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der
beantragten Förderung ausgezahlt werden (maximal 100.000 Euro pro Monat)
Denn aktuellen Fixkostenkatalog zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
Update vom 3. Februar 2021
Mehrwertsteuersenkung Gastronomie bis 31.12.2022
Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
Unterstützungder Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Der Kulturbereich ist in der Corona-Krise besonders betroffen. Deshalb wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von 1 weiteren Milliarde Euro aufgelegt.
Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten.
Coronazuschuss für Grundicherungsempfänger
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der durch die COVID-19- Pandemie ihnen entstehenden Mehraufwendungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.
Einmaliger Kinderbonus
Familien sind besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen. Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonusvon 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Mit dem erleichterten Zugang zum SGB II hat die Bundesregierung vielen krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen eine Absicherung geboten. Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.
Update vom 2. Februar 2021
Es wurde eine vom Bundeswirtschaftsministerium erlassene wichtige Neuerung der FAQ zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht. Diese Änderung betrifft die umstrittene Voraussetzung des 4.16 (Antragsberechtigung nur bei Vorliegen eines Verlusts im Förder-Zeitraum).
Die Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht (siehe unser Newsletter vom 2.2.21). Dies schafft den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen nun auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewähren zu können. Dadurchentfällt für einen Großteil der Unternehmen das Verlusterfordernis als Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe II.
Was bedeutet das konkret für die Anträge auf Überbrückungshilfe II?
Auf der Grundlage der Bundesregelung wird den Unternehmen hiermit rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt. Sie können wählen, ob sie Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt werden.
Es ergeben sich also folgende Möglichkeiten:
Es kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. (wichtig: die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen darf nicht überschritten werden). Die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II erfolgt folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits aufgestellten Verlustrechnung gekürzt, können die dort geltend gemachten Fixkosten entsprechend nach oben korrigiert werden.
Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, ist kein separater Änderungsantrag zu stellen. Anträge auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die entsprechenden Bescheide behalten ihre Gültigkeit. Auch bei Neubeantragung erfolgt die Antragstellung wie bisher auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird.
Wir danken in diesem Zusammenhang unserem TWG Vorstandsmitglied Timo Alexander Böhme, ALWISTRA, das uns diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Update vom 2. Februar 2021
Impfgipfel:
Bis spätestens zum nächsten Treffen der Bundeskanzlerin am 10. Februar mit den RegierungschefsInnen wird die Bundesregierung einen nationalen Impfplan vorlegen. Dieser soll konkret festlegen, wie die gemeinsame Zielsetzung, allen impfwilligen Personen in Deutschland bis zum 21. September 2021 ein Impfangebot zu machen, erreicht werden kann. Darüber hinaus wird eine Übersicht ausgearbeitet, die Potenziale für die Ausweitung von Produktionskapazitäten sowie den Bedarf an Impfstoff in Deutschland aufzeigt. Über Zulassungen weiterer Impfstoffe wird weiter diskutiert.
Überbrückungshilfe III:
Bei der Überbrückungshilfe III gibt es vor allem bzgl. der erstattungsfähigen Kosten konkrete Neuerungen. Das gilt besonders für die Branchen, die extrem von den Auswirkungen der Krise betroffen sind, wie Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel sowie die Pyrotechnikbranche. Für die Reisebranche werden externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50%-ige Pauschale für interne Kosten erhöht und als Fixkosten berücksichtigt. Ab Mitte Februar können dazu lt. BMWi Anträge gestellt werden. Die Abschlagszahlungen sollen dann noch im selben Monat erfolgen.
Im Einzelhandel kann der Wertverlust verderblicher Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt werden. Konkret: diese Warenabschreibungen werden zu 100% den Fixkosten zugeschrieben.
EU-Beihilfe-Regelungen:
Die EU-Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie“ bis zum 31.12.2021 verlängert.
Dieser sog. Temporary Framework sorgt dafür, dass EU-Staaten ihre Unternehmen stützen können ohne EU-Recht zu verletzen. Dafür wurden sowohl die Obergrenzen für Kleinbeihilfen als auch die Fixkostenhilfen erhöht.
Novemberhilfe:
Bereits bis Ende Januar wurden fast 15.000 Anträge durch die NBank bewilligt und ausgezahlt. Die restlichen förderungsfähigen Anträge der Novemberhilfe sollen nach chronologischer Reihenfolge lt. NBank bis Mitte Februar angewiesen sein. Danach folgt die Abarbeitung der Dezemberhilfen.
Update vom 25. Januar 2021
Die neue Corona-Verordnung des Landes tritt heute in Kraft. Wie erwartet wurden die Beschlüsse aus der Konferenz zwischen Bund und Ländern umgesetzt. Eine Verlängerung des Lockdowns bis erst einmal 14. Februar ist angeordnet. Die epidemiologischen Erkenntnisse über die Mutationen des SARS-CoV2-Virus deuten alarmierend darauf hin, dass diese deutlich infektiöser sind als der bisher bekannte Virus und dies zwingend ein vorsorgendes Handeln erfordert.. Der Appell zu größter Disziplin richtet sich wesentlich nochmal an uns als Bürgerinnen und Bürger, die bekannten Maßnahmen konsequent umzusetzen, um der weiteren Verbreitung des Virus keine Chance zu bieten. Die Infektionszahlen müssen dauerhaft wieder unter eine 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sinken, um schrittweise wieder in die Normalität zurückzukehren. Nur wenn es uns gelingt, haben wir eine Chance in absehbarer Zeit wieder unsere Leistungen im Tourismus anbieten zu können - und das wird nun langsam allerhöchste Zeit!
Vor diesem Hintergrund wurden u.a. folgende Vereinbarungen zu den geltenden Maßnahmen aus den vorherigen Beschlüssen getroffen:
- Weiterhin sind private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Mit zugehörig gelten jetzt nur Kinder bis einschließlich 3 Jahren.
- Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird nochmals verbessert. Die Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige werden angehoben und die Zulassungsvoraussetzungen werden gesenkt.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
Auch sollen Unternehmen ihren Mitarbeitern flexible Arbeitszeiten ermöglichen, um das Fahrgastaufkommen im ÖPNV zu entzerren. - Sowohl im öffentlichen Personenverkehr als auch in Geschäften gilt die Pflicht des Tragens von medizinischen Masken (OP-Masken oder Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2). Auch am Arbeitsplatz wird das Tragen dieser Masken Pflicht, sobald kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Hier werden die Masken vom Arbeitgeber gestellt.
- Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen ist untersagt.
- Die Präsenzpflicht in Schulen bleibt bis zum 14. Februar ausgesetzt, ausgenommen für schriftliche Arbeiten. Es wird weiterhin Homeschooling betrieben. Ausnahmen gelten für Grundschulen und Abschlussklassen sowie Förderschulen. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
- In Landkreisen und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die Länder weiterhin über die allgemeinen Regeln hinausgehende lokale und regionale Maßnahmen ergreifen.
Für weitere Informationen lesen Sie hier.
Update vom 08. Januar 2021
Auch im neuen Jahr lässt der Lockdown uns nicht los; er wird bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Wirtschaftsminister Althusmann geht davon aus, dass im 1. Quartal mit einer großen Insolvenzwelle zu rechnen ist. Deshalb hat das Land beim Bund massiv dafür geworben, die Abschlagszahlungen der Hilfen für Unternehmen deutlich anzuheben. Allerdings wird es bei den Auszahlungen der Überbrückungshilfen nach seiner Einschätzung zu Verzögerungen kommen. «Ich hoffe persönlich sehr, dass die sogenannte Überbrückungshilfe Teil 3 auch dem Einzelhandel entsprechend unter die Arme greifen wird», sagte Althusmann. Er hoffe zudem, dass bisher nicht ausgeschüttete Gelder aus der Überbrückungshilfe 2 übertragen werden könnten.
Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen bleiben bestehen und in Erweiterung der bisherigen Beschlüsse gelten folgende Anordnungen ab kommenden Montag:
Private Zusammenkünfte werden im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
Betriebskantinen werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige HomeOffice-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.
Update vom 13. Dezember 2020
Vor dem Hintergrund der ernsten Lage haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heute in einer Telefonkonferenz drastische Beschränkungen des öffentlichen Lebens bereits ab kommenden Mittwoch, den 16.12.2020, beschlossen.
Der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf muss schließen! "Wir sind zu diesem Handeln gezwungen und handeln jetzt auch", so Kanzlerin Merkel.
Die ansonsten bestehenden Beschlüsse der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die bisher nur bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängert.
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Für die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wurde jedoch beschlossen, dass die einzelnen Länder in Abhängigkeit vom derzeitigen Infektionsgeschehen als Ausnahmen von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen "Treffen mit 5 Personen zuzüglich Kindern bis 14 Jahre im engsten Familienkreis", zulassen können. Zum engsten Familienkreis zählen sowohl Ehepartner als auch sonstige Lebenspartner sowie direkte Verwandte wie Geschwister und deren Kinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige, auch wenn dies mehr als 5 Personen aus 2 Haushalten bedeutet.
- Kita-Kinder und Schüler sollen spätestens ab Mittwoch deutschlandweit wann immer möglich für die nächsten 3 1/2 Wochen zuhause bleiben. Ausnahmen und eine Notbetreuung sind möglich. In einigen Bundesländern, nicht aber in Niedersachsen, tritt diese Regel bereits ab Montag in Kraft.
- An Silvester und Neujahr wird ein bundesweites An- und Versammlungsverbot gelten. Bund und Länder haben den Verkauf von Feuerwerk vor Silvester grundsätzlich verboten. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf den durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird dringend abgeraten.
- Das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit wird verboten. Ein Zuwiderhandeln wird mit einem Bußgeld belegt. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich.
- Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter strengen Voraussetzungen zulässig.
- Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios bleiben geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- Ergo- und Logotherapie sowie medizinische Fußpflege bleiben möglich.
Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Den vollständigen Beschluss der Telefonkonferenz lesen Sie hier.
Die nun beschlossenen Maßnahmen führen weiter dazu, dass bestimmte Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Sobald hierzu weitere Details vorliegen, werden wir Sie informieren.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.
Update vom 13. November 2020
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November (Novemberhilfe) bietet eine weitere zügige und zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen coronabedingten Einschränkungen besonders betroffen sind und zwar in Form einer anteiligen Umsatzerstattung. Anträge hierzu können voraussichtlich ab dem 25. November gestellt werden. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden zunächst Abschlagszahlungen erfolgen.
Das Verfahren umfasst folgende Punkte:
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt direkt online über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen bereits ab Ende November 2020.
- Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Nach der Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) wird das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen parallel finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Mit dem KfW-Schnellkredit werden Selbstständige und Unternehmen jetzt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten gefördert. Diese Anpassung ermöglicht auch Kleinstunternehmen mit einer Mitarbeiterzahl kleiner als 10 Beschäftigte, diesen zu beantragen. Sie müssen keine Sicherheiten stellen, wie es sonst bei Krediten üblich ist. Mit dem KfW-Schnellkredit wird alles gefördert, was für eine unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen genauso alle laufenden Kosten, wie auch neue Investitionen.
Folgende Voraussetzungen gelten für die Beantragung:
- Das Unternehmen existiert mindestens seit Januar 2019
- in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 hat das Unternehmen einen Gewinn erzielt (ist Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt, wird dieser Zeitraum herangezogen).
Erleichterte Zugangsvoraussetzungen:
- Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung.
- Die KfW übernimmt 100 % des Kreditausfallrisikos von Ihrer Bank.
- Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.
- Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen.
Kreditvolumen, Laufzeiten und Zinssätze
- Max. 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte
- Max. 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten
- Max. 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten
- Bis zu 10 Jahre Laufzeit bei einem Zinssatz von 3 %
- Auf Wunsch sind bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn möglich
Bitte geben Sie diese Informationen auch gerne an Ihre Mitarbeiter, Freunde und Kollegen weiter.
Update vom 12. November 2020
Es gibt aktuell ein neues Investitionsförderprogramm der NBank für in Niedersachsen ansässige Unternehmen im Gaststättengewerbe ist , die durch dieses Programm hilfreich bezuschusst werden.
Förderfähig sind Ausgaben für Investitionsgüter in Niedersachsen mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren, die zum Umbau, zur Erweiterung oder für sonstigen Modernisierungsmaßnahmen bestimmt sind. Dabei beträgt die Förderung mind. 5.000 € und max. 100.000 €.
Antragsberechtigt sind:
- nur Firmen nach § 1 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die dauerhaft am Markt tätig sind und im Haupterwerb tätig sind.
- Die Gründung muss vor dem 01.03.2020 liegen.
- Ein pandemiebedingter Umsatzrückgang von April bis Juni 2020 muss im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls vorliegen.
- Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
- Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung, Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 € liegt. Weitere Informationen zu der Fördermaßnahme finden Sie hier.
Die Antragstellung für die Investitionsförderung muss bis zum 31.03.2021 erfolgen. Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022.
Dabei sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben förderfähig.
Der NBank ist der Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Update vom 03. November 2020
Das Bundeswirtschaftsministerium hat kurzfristig weitere Hilfsangebote zur Verfügung gestellt. So wird mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes ein neues Instrument für die von Schließungen betroffenen Branchen eingerichtet. Diese Hilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit aufgrund der staatlichen Anordnung untersagt ist beziehungsweise wird.
Alle Einzelheiten des Informationsschreibens des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier lesen Sie bitte hier nach.
Die dazugehörige Anlage, die über Antragsverfahren und Antragsberechtigung informiert, finden Sie hier.
Eine weitere wichtige Information lt. NBank ist, dass die Antragstellung für die niedrigschwellige Investitionsförderung von Unternehmen des Gaststättengewerbes erst ab dem 25. November möglich sein wird.
Die niedersächsische Corona-Neuverordnung, die seit 30.Oktober in Kraft ist, finden Sie ebenfalls hier.
Update vom 28. Oktober 2020
Vor dem Hintergrund der ernsten derzeitigen Lage haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder folgenden Beschluss zur Umsetzung der Beschränkungen für die Bevölkerung gefasst, die nach dem derzeitigen Kenntnisstand ab dem 2. November deutschlandweit in Kraft treten und erstmal bis Ende November befristet sein sollen. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die durch die Maßnahmen im Fokus stehenden Ziele neu beurteilt werden und ggf. notwendige Anpassungen vorgenommen. Bund und Länder streben mit diesen drastischen Beschränkungen an, dass Kindergärten und Schulen verlässlich geöffnet bleiben und auch in der bevorstehenden Weihnachtszeit keine weitreichenden Einschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich sein werden.
Als wichtigste Maßnahme für die kommende Zeit wird es nach wie vor sein, Abstand zu halten und die Kontakte zu anderen Menschen, außer den eigenen Angehörigen, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Voraussichtlich werden nachfolgende Beschränkungen ab dem 2. November gelten:
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes mit bis zu max. 10 Personen gestattet.
Darüberhinausgehende Feiern und Veranstaltungen in der Öffentlichkeit und in eigenen Räumlichkeiten sowie anderen privaten Einrichtungen sind nicht gestattet.
Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche, auch bei Verwandten, zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.
Übernachtungen im Inland dürfen nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt
- Folgende Einrichtungen und Institutionen, die der Freizeitgestaltung dienen, werden geschlossen
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Die Abholung und Auslieferung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt erlaubt.
- Messen, Kinos, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) sowie Spielhallen und ähnliche Einrichtungen
- Freizeit- und Amateursportbetrieb auf allen privaten und öffentlichen Sportanlagen inkl. Schwimmbädern mit Ausnahme des Individualsports allein oder zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Friseursalons bleiben weiter geöffnet. - Der Einzelhandel bleibt unter Einhaltung der AHA-Regel insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro 25qm Verkaufsfläche in den Räumen aufhält.
- Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet, wobei individuelle Schutzmaßnahmen durch die jeweiligen Länder eingeführt werden.
Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, überall dort, wo es möglich ist, Ihren Mitarbeiten Heimarbeit zu ermöglichen.
Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen wird der Bund weitere Hilfsmaßnahmen für Unternehmen zur Verfügung stellen (3. Phase der Überbrückungshilfe durch die NBank). Dies betrifft z.B. den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Kleinstunternehmen (kleiner als 10 Beschäftigte) angepasst. Für die von temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben.
Die kompletten Beschluss können Sie hier nachlesen.
Update vom 23. Oktober 2020
Der Bund und das Land Niedersachsen haben über die NBank weitere Corona-Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Diese 2. Phase der Antragstellung umfasst die Fördermonate September bis Dezember. Die Anträge hierfür können ab sofort gestellt werden. Hierbei bleibt das Antragsverfahren unverändert, die Antragsvoraussetzungen jedoch wurden niedriger angesetzt. Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen und Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Hierbei gilt als Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, jede rechtlich selbstständige Einheit mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte, unabhängig ob dieser Beschäftigte in Voll- Teilzeit oder nur stundenweise beschäftigt war. Diese Definition gilt ebenfalls für gemeinnützige Unternehmen und Sozialunternehmen sowie Organisationen und für Vereine.
Eine Übersicht aller Sonderprogramme, sortiert nach den verschiedenen Zielgruppen, finden Sie auf der Homepage der NBank.
Bitte nutzen Sie bei Ihrer Antragstellung die Hinweise, die die Nbank ebenfalls auf Ihrer Homepage zur Verfügung stellt.
Zudem hat Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann in der Landespressekonferenz vom 15. Oktober Förderprogramme des Landes für die Tourismus-, bzw. Gastronomiebranche sowie für die Schausteller- und Veranstaltungsbranche angesprochen. Insgesamt soll das Programm für die Gastronomiebranche ein Volumen von 65 Millionen umfassen und folgendermaßen unterteilt werden:
- „niedrigschwellige Investitionsförderung von Unternehmen des Gaststättengewerbes“ in Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro mit einer Maximalförderung von jeweils 100.000 Euro pro Unternehmen sowie eine
- „Förderrichtlinie als Umsatzausfallpauschale für kleine und mittelständische Betriebe des Gaststättengewerbes“ in Höhe von insgesamt 40 Millionen Euro. Hiermit sollen kleine und mittlere Betriebe eine Billigkeitsleistung in Form einer pauschalen Aufstockung zusätzlich zu einer bewilligten Überbrückungshilfe II erhalten können.
Hinzu kommen soll eine „Richtlinie zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geratene gewerbliche Unternehmen und Soloselbständige der Veranstaltungswirtschaft und des Schaustellergewerbes“ in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro.
Bereits in der vergangenen Woche hatten sich Bund und Länder auf verschärfte Corona-Regelungen geeinigt, die in Gebieten gelten sollten, in denen die Inzidenz von 35 bzw. 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche überschritten wird.
Ab heute werden diese Maßnahmen durch die neue Niedersächsischen Corona-Verordnung aber auch für Niedersachsen umgesetzt. Die Regelungen, die für Ihren jeweiligen Landkreis gelten zeigt die sogenannte Inzidenz-Ampel, von der die Stärke der Beschränkungen abhängt. Die neuen Regelungen betreffen weitestgehend die nachfolgenden Punkte, wobei die geltenden Abstands- und Hygieneregelungen grundsätzlich eingehalten werden müssen.
Maskenpflicht:
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch im öffentlichen Raum, wenn Menschen dort auf beengtem Raum zusammen kommen oder sich dort längerfristig aufhalten. Diese Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 pro sieben Tage als eine Empfehlung ausgestaltet. Liegt die Inzidenz bei 50 pro 100.000 in sieben Tagen, dann muss auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Private Zusammenkünfte und Feiern
- An privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten dürfen nach wie vor 25 Personen teilnehmen bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in sieben Tagen. Steigt die Inzidenz jedoch auf über 35 sind nach der Neuregelung nur noch 15 Personen zulässig. Dies gilt auch auf dem eigenen Gelände und im eigenen Garten.
Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum
- Es gelten auch im öffentlichen Raum und unter freiem Himmel wieder Kontaktbeschränkungen. Bei einer Inzidenz von über 50 pro 100.000 in sieben Tagen dürfen nur noch maximal zehn Personen zusammenkommen. Hierbei gilt die zwei Haushalts-Regel, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition. Bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen dürfen weiterhin bis zu 25 Personen zusammenkommen.
Sperrzeiten für die Gastronomie von 23.00 Uhr bis 06:00 Uhr
- die Sperrzeit gilt bei einer Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 in sieben Tagen verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Hier ist es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben auch jenseits dieser Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben.
Veranstaltungen
- Bei Veranstaltungen mit sitzendem Publikum ist überall dort, wo die Infektionszahlen auf 50 pro 100.000 pro sieben Tagen ansteigen, die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher auf 100 Personen beschränkt. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die VeranstalterIn mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart hat, das hinreichende Sicherheit bietet. Bei einer Inzidenz von 35 je 100.000 in sieben Tagen handelt es sich bei der Begrenzung der Personenzahl auf 100 um eine Soll-Vorschrift. Hier ist es Sache der zuständigen örtlichen Behörden, auf der Basis des jeweiligen Hygienekonzeptes zu entscheiden, ob auch wie bisher mit einer Personenzahl von bis zu 500 eine Veranstaltung zulässig sein soll.
Grund für all diese Einschränkungen ist, dass leider gerade Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis zu einer Weiterverbreitung des Corona-Virus geführt haben. Wir bitten daher unsere Mitglieder, Freunde und Förderer, die beschriebenen neuen Regelungen konsequent einzuhalten.
Die komplette Neuverordnung für Niedersachsen können Sie hier nachlesen.
Update vom 08. Oktober 2020
Ab morgen, den 09. Oktober, tritt die neue niedersächsische Coronaverordnung in Kraft, die zunächst bis zum 15. November gilt.
Wir haben die wichtigsten aktuellen Regelungen hier noch einmal aufgelistet, wobei die Abstands- und Hygieneregeln weiterhin gelten:
- Feiern und Zusammenkünfte in der Gastronomie und in öffentlichen Räumen sind auf max. 100 Personen beschränkt. Eine Einschränkung des Alkoholausschanks gilt dabei bereits ab 50 Personen.
- Private Feiern in geschlossenen Räumlichkeiten und in der eigenen Wohnung sind mit bis zu 25 Personen zulässig, im Freien mit bis zu 50 Personen.
- Bei Sport- und Freizeitveranstaltungen dürfen 500 sitzend zuschauen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktdaten dokumentiert werden. Ein Sitzabstand von 1 Meter ist dort ausreichend, wenn Kontakte untereinander vermieden werden.
- Vereine und Initiativen, öffentlich rechtliche Körperschaften sowie ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen Sitzungen abhalten unter Einhalten des Abstandsgebotes.
- Messen, Kongresse, Herbst- und Weihnachtsmärkte u. ä. größere Veranstaltungen ohne Teilnehmerbegrenzung dürfen nur nach vorheriger Genehmigung und unter Einhaltung bestimmter Auflagen stattfinden.
Vor dem Hintergrund des in Metropolen und Ballungsräumen zu verzeichnenden Anstiegs der Infektionszahlen, hat die Landesregierung ab Samstag, den 10.10.2020 ein touristisches Beherbergungsverbot für Gäste aus innerdeutschen Risikogebieten erlassen. Ausnahmen gelten für die Reisenden, die einen negativen Coronatest vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist. Informieren Sie sich hier auf dem COVID-19-Dashbord des Robert Koch-Institutes über die tagesaktuellen Bezirke, die zu Risikogebieten erklärt werden. Die Landkreise werden zudem verpflichtet bei steigenden Infektionszahlen unverzüglich zielgerichtete Gegenmaßnahmen zu erlassen.
Wir weisen freundlich darauf hin, dass wir keine Gewähr auf Vollständigkeit übernehmen können und dass dies nur ein Auszug aus der Neuverordnung mit den für die Tourismuswirtschaft relevanten Regelungen ist. Die komplette Neuverordnung können Sie hier nachlesen.
Update vom 24. September 2020
Die Niedersächsische Landesregierung hat uns ab dem 01. Oktober neue Lockerungen vor allem für den Veranstaltungsbereich in Aussicht gestellt. Angesichts der steigenden Infektionszahlen soll nun erst kurz vor Monatsbeginn die Entscheidung fallen, ob diese in Kraft treten. Gerade der Veranstaltungsbereich würde davon profitieren. Grünes Licht gibt es allerdings bereits für die Weihnachtsmärkte hier bei uns in Niedersachsen. Unter Wahrung aller Hygienevorschriften dürfen diese, sofern die Infektionszahlen in den nächsten Wochen stabil bleiben, stattfinden.
Was ebenfalls bereits positiv entschieden wurde, ist die teilweise Rückkehr der Fans in die Fussballstadien. Ab Freitag, den 25.09. dürfen Stadien und Sporthallen wieder mit maximal 20% ausgelastet werden. Voraussetzung dafür ist für die Zuschauer die generelle Maskenpflicht sowie die Wahrung des Mindestabstands. Die Kontaktdaten der Zuschauer werden grundsätzlich vermerkt werden.
Neue Unterstützung für Startups, kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen
Land und Bund haben ab sofort ein weiteres Förderprogramm beschlossen, dass kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 75 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Startups Beteiligungskapital zur Verfügung stellt. Das Bundesprogramm soll den Unternehmen durch die Stärkung der Eigenkapitalbasis den Zugang zu Fremdkapital erleichtern. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Des Weiteren hat die Bundesregierung die Antragspflicht für Unternehmen im Insolvenzfall, die infolge der Covid-19-Pandemie überschuldet aber noch zahlungsfähig sind, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Corona-Lockerungen und Regelungen
Update vom 03. September 2020
Die Neuverordnung für das Land Niedersachsen gilt einstweilen bis zum 14.09.2020. Das Landtagskabinett hat aber bereits eine Verlängerung bis zum 01.10.2020 in Aussicht gestellt, da es nun abzuwarten gilt, wie sich die Rückkehr der Urlauber und der Schulstart auf die Infektionsergebnisse auswirken. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten aktuellen Regelungen noch einmal aufgelistet.
Folgende Regelungen bleiben bestehen:
- Die Abstands- und Hygieneregelungen gelten weiterhin.
- Die Regelung, dass Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen, sofern kein Abstand von 1,5 Metern möglich ist.
- Die Regelung, dass Mund-Nasen-Bedeckungen generell beim Einkaufen, in Bussen und Bahnen getragen werden müssen.
- Keine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung bei öffentlichen Kulturveranstaltungen, sofern Sie auf Ihrem Platz sitzen. In den öffentlichen Veranstaltungsräumlichkeiten gilt die Plicht des Tragens weiterhin.
- Die Regelung, dass sich zwei Haushalte ohne Beschränkung der Personenzahl öffentlich treffen können.
- Eine Gruppe von bis zu 10 Personen (unabhängig von der Anzahl der Haushalte) dürfen in der Öffentlichkeit zusammenkommen.
- Die Pflicht für alle Betriebe zur Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzeptes sowie die Dokumentationspflicht.
Folgende Neuerungen sind in Kraft, für die oben aufgeführte Regelungen jedoch ebenfalls gelten:
- Restaurants dürfen wieder Buffets mit Selbstbedienung anbieten.
- Chöre und Bläserensembles können unter Einhaltung des normalen Abstands von 1,5 m wieder ohne weitere Beschränkungen proben.
- Kinder-Ferienfreizeiten im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII können mit bis zu 50 Personen in Jugendherbergen oder anderen Gruppeneinrichtungen inkl. Übernachtung stattfinden.
- Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger sind jetzt bis zu einer Gruppengröße von 50 Personen in folgenden Einrichtungen zulässig: Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissportschulen, Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrichtungen.
- Kontaktsport in einer Gruppe bis zu 30 Personen ist möglich, auch das Spiel gegeneinander, sofern die Kontaktdaten dokumentiert werden. Somit sind z.B. Fußball-Testspiele in der Saisonvorbereitung möglich.
- Bei Sportveranstaltungen dürfen 50 Personen zuschauen, sofern das Abstandsgebot eingehalten wird. Wenn Sitzplätze vorhanden sind, dürfen 500 Personen der Sportveranstaltung sitzend zuschauen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktdaten dokumentiert werden.
- Bordelle und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen. Hier gelten sehr strikte Hygienemaßnahmen.
Die stetige Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m und der Aufenthalt im Freien ermöglichen mehr Schutz vor einer Infektion als ein Zusammenkommen auf beengtem Raum. Abstand, regelmäßiges Händewaschen und kräftiges Lüften in geschlossenen Räumen erhöhen Ihren Schutz!
Wir weisen freundlich darauf hin, dass wir keine Gewähr auf Vollständigkeit übernehmen können und dass dies nur ein Auszug aus der Neuverordnung mit den für die Tourismuswirtschaft relevanten Regelungen ist. Die komplette Neuverordnung können Sie hier nachlesen.
Update vom 14. Juli 2020
Die Neuverordnung für das Land Niedersachsen gilt seit Montag, den 13.07.2020 und voraussichtlich bis zum 31.08.2020. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen für die Tourismusbranche aufgelistet.
Folgende Regelungen bleiben bestehen und gelten auch für die unten aufgeführten Neuerungen:
- Die Abstands- und Hygieneregelungen.
- Die Regelung, dass Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen, sofern kein Abstand von 1,5 Metern möglich ist.
- Die Regelung, dass Mund-Nasen-Bedeckungen generell beim Einkaufen, in Bussen und Bahnen getragen werden müssen.
- Die Regelung, dass sich zwei Haushalte (ohne Beschränkung der Personenzahl) oder eine Gruppe von bis zu 10 Personen (unabhängig von der Anzahl der Haushalte) in der Öffentlichkeit treffen dürfen.
- Die Pflicht für alle Betriebe zur Erstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepten sowie die Dokumentationspflicht.
- Das Beherbergungsverbot für Personen aus dem Landkreis Gütersloh wurde bereits zum 11.07.2020 durch das Land Niedersachsen aufgehoben.
Folgende Neuerungen treten in Kraft:
- Restaurants dürfen wieder Buffets mit Selbstbedienung anbieten.
- Chöre und Bläserensembles können unter Einhaltung des normalen Abstands von 1,5 m wieder ohne weitere Beschränkungen proben.
- Kinder-Ferienfreizeiten im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII können mit bis zu 50 Personen in Jugendherbergen oder anderen Gruppeneinrichtungen inkl. Übernachtung stattfinden.
- Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger sind jetzt bis zu einer Gruppengröße von 50 Personen in folgenden Einrichtungen zulässig: Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Kreissportschulen, Landessportschulen und vergleichbaren verbandseigenen Einrichtungen.
- Kontaktsport in einer Gruppe bis zu 30 Personen ist möglich, auch das Spiel gegeneinander, sofern die Kontaktdaten dokumentiert werden. Somit sind z.B. Fußball-Testspiele in der Saisonvorbereitung möglich.
- Bei Sportveranstaltungen dürfen 50 Personen zuschauen, sofern das Abstandsgebot eingehalten wird. Wenn Sitzplätze vorhanden sind, dürfen 500 Personen der Sportveranstaltung sitzend zuschauen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktdaten dokumentiert werden.
Wir weisen freundlich darauf hin, dass wir keine Gewähr auf Vollständigkeit übernehmen können und dass dies nur ein Auszug aus der Neuverordnung mit den für die Tourismuswirtschaft relevanten Regelungen ist. Die komplette Neuverordnung können Sie hier nachlesen.
Änderung der Niedersächsischen Verordnung vom 19. Juni
Update vom 25. Juni 2020
Liebe Mitglieder, liebe Freunde der Tourismuswirtschaft!
An die zuletzt am Freitag, den 19. Juni geänderte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus wird folgende einschränkende Maßnahme angefügt, die ab morgen in Kraft tritt:
Den Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Ferienhäusern und -wohnungen sowie Campingplätzen oder einer anderen ähnlich gearteten Einrichtung ist es untersagt, Personen, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Gütersloh oder im Kreis Warendorf haben, zu beherbergen. Ausgenommen werden nur Gäste, die über ein ärztliches Gesundheitszeugnis verfügen, das auf einer molekularbiologischen Testung beruht, und das bei der Ankunft in den Beherbergungsbetrieben nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
5. Lockerungsstufe der Corona-Maßnahmen in Niedersachsen
Update vom 19.06.2020
Liebe Mitglieder, liebe Freunde der Tourismuswirtschaft!Hier für Sie die entscheidenden weiteren Lockerungen aus der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus, die ab kommenden Montag in Kraft treten. Die Abstandsregelung sowie die Hygienevorschriften müssen weiterhin grundsätzlich eingehalten werden. Diese Maßnahmen werden noch lange Zeit bestehen bleiben und sind gerade durch die weiteren Öffnungen sehr wichtig.
Folgende Beschränkungen entfallen zusätzlich:
- Keine Auslastungsgrenze mehr für Beherbungsbetriebe
- Gruppen von bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten dürfen an einem Tisch ohne Mindestabstand und ohne Maske sitzen. Der Mindestabstand zwischen den Tischen von 2 Metern reduziert sich auf die allgemein geltende Abstandsregel von 1,50 Metern.
- Kinos, Konzertveranstaltungen und Theater werden wieder geöffnet. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 250 Personen nicht übersteigen.
- Kinos und Theater werden wieder geöffnet. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 250 Personen nicht übersteigen.
- Saunen dürfen mit Restriktionen wieder öffnen.
- Im Einzelhandel sind mehr als 1 Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche erlaubt.
- Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Sitzungen und öffentliche Körperschaften können Zusammenkünfte unter bestimmten Voraussetzungen durchführen.
- Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Sportausübung im Freien bis zu einer Anzahl von 250 Personen zugelassen.
Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben bis Ende Oktober weiter untersagt. Dazu zählen z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmesveranstaltungen.
Wir freuen uns über die weiteren Lockerungsmaßnahmen, die uns alle Schritt für Schritt wieder in einen gemeinsamen Alltag und aus dieser Krise führen. Daher lasst uns auch weiter eigenverantwortlich und solidarisch handeln. Unten auf der Seite finden Sie noch einmal eine detaillierte Übersicht der wichtigsten Maßnahmen.
Es grüßt im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
4. Lockerungsstufe der Corona-Maßnahmen in Niedersachsen
Update vom 09. Juni 2020
Nachdem zunächst Campingplätze, Ferienhäuser usw. wieder öffnen durften, gilt nun, dass auch Hotels etc. wieder eine Auslastung von 80 % generieren dürfen. Die Regelungen, beispielsweise bezüglich der Maskenpflicht, werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
Grundsätzlich gilt in Niedersachsen derzeit folgendes:
Die zwei-Haushalte-Regel bleibt weiterhin bestehen und auch das Verbot von Gruppenbildungen. Die Abstandsregeln sind weiterhin einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss im ÖPNV, beim Einkauf und in weiteren Einrichtungen grundsätzlich getragen werden.
Das Prinzip der Kontaktminimierung in den eigenen vier Wänden bleibt auch weiterhin bestehen. Dabei ist es wichtig, den Kreis der sich treffenden Menschen möglichst klein zu halten.
Nach derzeitigem Stand können die Urlauber in Niedersachsen davon ausgehen, dass ihr gebuchter Urlaub stattfinden kann. Sollte eine Unterkunft zu mehr als den derzeit erlaubten 80 % ausgebucht sein, gilt die Primärregel (wer zuerst gebucht hat, darf anreisen). Wir hoffen auf eine weiterhin positive Entwicklung der Lage mit wenigen Neuinfektionszahlen und freuen uns, Gäste aus allen Bundesländern hier wieder begrüßen zu dürfen!
Eine tabellarische Übersicht zu allen aktuell gültigen Regelungen und Lockerungen finden Sie per Klick auf den Button unter diesem Text.
Bleiben Sie weiterhin informiert!
Im Namen des gesamten Vorstandes
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Betriebsschließungsversichung kann bei Corona greifen
Update vom 20. Mai 2020
Anfang April hatten wir Sie über die Sachlage von Betriebsschließungsversicherungen im Zuge der durch die Corona-Maßnahmen angeordneten Schließungen informiert. Nun hat das Landgericht Mannheim ein Urteil gefällt, in dem der Versicherungsschutz bei einer Betriebsschließung auf Grund der Corona-Pandemie greift. Wenn dieses Thema für Sie relevant ist, erfahren Sie mit einem Klick auf den Button mehr.
Neue Lockerungen, Reaktion auf Touristen & Spendenaktion
Update vom 19. Mai 2020
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Es tut sich einiges in unserer Stadt. Die wichtigsten Neuigkeiten für diese Woche haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Neuregelungen der Lockerungen im Tourismus
Wir freuen uns sehr über das Wiederanlaufen des Tourismus und besonders auf die dritte Lockerungsstufe, die ab kommenden Montag gilt. Nachdem der Stufenplan Anfang Mai von der Landesregierung beschlossen wurde, hatten wir Sie über die gültigen Lockerungen informiert. Für die dritte Lockerungsstufe wird es nun Änderungen der ursprünglichen Beschlüsse geben, die voraussichtlich am Freitag, den 22. Mai 2020 beschlossen und veröffentlicht werden.
Demnach sollen dann Hotels, Pensionen und Jugendherbergen ab dem 25. Mai 2020 mit einer maximalen Auslastung von 60 % und ohne 7-tägige Wiederbelegungsfrist öffnen können. Ursprünglich waren eine Maximalauslastung von 50 % sowie die Wiederbelegungsfrist beschlossen worden.
Außerdem sollen Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten ab dem 25. Mai 2020 wieder 100 % ihrer Sitzplätze vergeben können.
Für die Vorbereitungen der Öffnung Ihrer Betriebe wünschen wir Ihnen viel Erfolg und einen guten Neustart!
Hafenstadt mit Herz
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie auch auf ein weiteres Anliegen aufmerksam machen, das uns als TWG sehr wichtig ist. In den vergangenen Tagen wurde auf Social Media teilweise sehr negativ auf die Ankunft von Touristen in Cuxhaven reagiert. Das bedauern wir, denn wir möchten uns für Cuxhaven als Hafenstadt mit Herz einsetzen und alle Gäste herzlich willkommen heißen.
Achten bitte auch Sie in den sozialen Netzwerken, z.B. in Facebook Gruppen, ebenso wie „offline“ darauf. Wir freuen uns, wenn Sie sich in solche Diskussionen einschalten und – selbstverständlich unter Beachtung der gültigen Regelungen – mit Ihrem Kommentar für ein herzliches Willkommen in Cuxhaven einstehen.
Spendenaktion für Mein Schiff-Crew
Unsere Spendenaktion für Geschenke an die Crew der Mein Schiff 3, die seit drei Wochen in Cuxhaven liegt, hat großen Anklang gefunden. Auch an dieser Stelle möchten wir uns herzlich bei allen Spenderinnen und Spendern bedanken! Jedes Crew-Mitglied wird eine Cuxhaven-Tasche gefüllt mit schönen Erinnerungen an unsere Stadt, einer Süßigkeit und einem Brief bekommen. Die Übergabe soll im Zusammenhang mit dem Auslaufen des Schiffes stattfinden. Es werden sich dann voraussichtlich noch 1.000 Crewmitglieder an Bord befinden. Der genaue Termin steht noch nicht fest.
Ihre Hilfe ist gefragt
Diesen Freitag, am 22. Mai 2020 um 11:00 Uhr werden wir die 1.000 Taschen mit den Geschenken befüllen, dabei könnten wir noch etwas Unterstützung benötigen. Wir freuen uns, wenn Sie sich 1-2 Stunden Zeit nehmen, um uns dabei tatkräftig zu unterstützen und sich kurz telefonisch unter 04721/6677358 dafür anmelden.
Eine schöne Woche Ihnen allen und bleiben Sie weiterhin gesund!
Mit besten Grüßen im Namen des Vorstandes
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Willkommens-Aktion für Crew der Mein Schiff 3
Update vom 11. Mai 2020

Die TWG Cuxhaven möchte die Crewmitglieder in Cuxhaven herzlich Willkommen heißen und ihnen kleine Geschenke überreichen.
Beteiligen Sie sich jetzt an unserer Spendenaktion!
Zurückzahlung von Corona-Soforthilfen
Update vom 08.05.2020
Liebe Mitglieder, liebe Freunde der Tourismuswirtschaft!
Viele Unternehmen haben die finanziellen Rettungspakete von Bund und Ländern in den letzten Wochen genutzt. Nun zahlt offensichtlich eine beachtliche Anzahl der Antragsteller diese Corona Soforthilfe freiwillig zurück, weil sie befürchten bei der Kalkulation der Antragstellung nicht sauber gearbeitet zu haben und diese Fehler berichtigen möchten. Aber dieser Weg der Rückzahlung birgt strafrechtliche Risiken. Weitere Informationen finden Sie hier
Corona-Lockerungen: Neubeschlüsse von Bund und Ländern
Update vom 06.05.2020
Liebe Mitglieder, liebe Freunde der Tourismuswirtschaft!
Hier für Sie eine Zusammenfassung entscheidender Punkte des Beschlussentwurfs aus der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die am 06.05. abgehalten wurde.
Dabei stand selbstverständlich das entscheidende Ziel, schrittweise zur Normalität zurück zu finden, im Fokus, ohne aber das Infektionsrisiko zu steigern und so einen erneuten Lockdown zu riskieren.
Was aber passiert bei stark ansteigenden Neuinfektionszahlen?
- Gibt es in Landkreisen oder kreisfreien Städten kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage, muss sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept unter Einbeziehung der zuständigen Landesbehörden umgesetzt und das RKI (Robert-Koch-Institut) darüber informiert werden.
- Falls das Infektionsgeschehen lokalisiert und klar eingrenzbar ist (z.B. in einer Einrichtung), kann das Beschränkungskonzept nur diese Einrichtung umfassen.
- Falls das Ausbruchsgeschehen regional verteilt und die Infektionsketten unklar sind, müssen die allgemeinen Beschränkungen von vor dem 20. April in dieser Region wieder konsequent eingeführt werden.
- Die Maßnahmen müssen solange bestehen bleiben, bis der Wert mindestens 7 Tage unterschritten wird.
Welche Abstandsregelung gelten?
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss weiterhin von BürgerInnen in der Öffentlichkeit eingehalten werden.
- Diese Maßnahme wird noch lange Zeit bestehen bleiben und bleibt gerade durch die Öffnungen die wichtigste.
Wie sieht das Beschulungskonzept aus?
- Schrittweise sollen alle Schüler nun wieder beschult werden.
- Die Länder regeln die einzelnen weiteren Schritte der Wiederaufnahme des Unterrichts an den Schulen. Parallel sollen digitale Unterrichtskonzepte und -angebote weiterentwickelt werden.
Welche Maßnahmen helfen bei der Kinderbetreuung?
- Ab dem 11. Mai gibt es in allen Bundesländern eine erweiterte Notbetreuung. Es wurde beschlossen, für welche Gruppen die Erweiterung gilt. Einzelheiten regeln die Länder.
Wie wird sicheres Arbeiten gewährleistet?
- Jedes Unternehmen in Deutschland muss ein Hygienekonzept auf Basis einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung umsetzen.
- Nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden müssen vermieden werden.
Was ist mit den Öffnungsbeschränkungen von Geschäften?
- Alle Geschäfte können wieder öffnen, somit auch jene über einer Größe von 800 m². Dabei wird eine maximale Personenzahl bezogen auf die Kauffläche vorgegeben.
Ist Vereinsport wieder erlaubt?
- Der Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel ist wieder erlaubt. Dabei gelten die beschlossenen Bedingungen zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Demnach dürfen öffentliche und private Sportstätten zunächst zur Ausübung von Individualsportarten im Freien wieder öffnen. Anbieter, Betreiber und Vereine sind aufgefordert, das Infektionsrisiko der Sportlerinnen und Sportler durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren.
Finden Großveranstaltungen statt?
- Großveranstaltungen sind mindestens noch bis zum 31. August nicht erlaubt. Dazu zählen z.B. Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmesveranstaltungen.
Wir freuen uns über die Lockerungsmaßnahmen, die uns alle Schritt für Schritt wieder in einen gemeinsamen Alltag und aus dieser Krise führen. Daher lasst uns auch weiter eigenverantwortlich und solidarisch handeln.
Es grüßt im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Stufenplan: Lockerungen in Niedersachsen
Update vom 04.05.2020
Liebe Mitglieder, liebe Freunde der Tourismuswirtschaft!
Es gibt gute Nachrichten für den Tourismus. Anbieter, Cuxhavener Bürger und unsere Gäste können sich auf Lockerungen der Beschränkungen freuen!
Die Gastronomie hier bei uns in Niedersachsen kann nach einem heute verkündeten Fünf-Stufen-Plan der Landesregierung voraussichtlich am Montag, den 11. Mai endlich wieder anlaufen. Für Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten soll ab der kommenden Woche gelten, dass sie mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent sowohl im Innen- als auch im Außenbereich wieder öffnen können. Auch sollen Ferienwohnungen und -häuser mit einer Wiederbelegungsfrist von 7 Tagen wieder vermietet werden dürfen.
Die Hotelbetriebe, Pensionen und Jugendherbergen folgen dann wahrscheinlich am 25. Mai ebenfalls mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent. Hierzu wird Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann noch weitere Auflagen bekannt geben.
Dieser Fünf-Stufen-Plan wird am kommenden Mittwoch, den 06. Mai nach der Bund-Länder-Beratung hoffentlich auch beschlossen.
Seit heute gilt des Weiteren die achte Allgemeinverfügung des Landkreises Cuxhaven. Sie bringt leider noch keine nennenswerten Erleichterungen, erlaubt aber, dass die Zweitwohnungs- und Ferienwohnungsbesitzer sowie Dauercamper als Gäste bei uns wieder willkommen sind.
Die Zahl der noch infizierten Menschen in Deutschland hat sich in den vergangenen zwei Wochen kontinuierlich reduziert. Daher scheinen die Eigenverantwortung und Disziplin der Menschen Wirkung zu zeigen. Diese Tendenz ergibt sich, obwohl wir seit zwei Wochen Lockerungen durch Ladenöffnungen im Einzelhandel bekommen haben, die Maskenpflicht aber erst seit einer Woche besteht.
Diesem positiven Trend wird nun ja offensichtlich von der Landesregierung Rechnung getragen. Die offiziellen Veröffentlichungen hierzu stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung.
Es grüßt im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Stufenplan "Neuer Alltag in Niedersachsen"
Veröffentlichung der Corona-Umfrage-Ergebnisse
Update vom 30.04.2020

Liebe Mitglieder und Freunde der Tourismuswirtschaft!
Die Corona-Umfrage ist fertig ausgewertet und wir freuen uns, Ihnen die Ergebnisse präsentieren zu können!
Viel Spaß beim Lesen und ein schönes langes Wochenende wünscht Ihre
TWG Cuxhaven
Teilnahmeschluss an der Corona-Umfrage
Update vom 27.04.2020
Liebe Mitglieder und Freunde der Tourismuswirtschaft!
Nun ist unsere Umfrage beendet und wir bedanken uns sehr herzlich bei Ihnen für die rege Teilnahme!
Wir melden uns bei Ihnen, sobald die Auswertung abgeschlossen ist und werden Ihnen die Ergebnisse hier zur Verfügung stellen.
Beste Grüße von
Ihrer TWG Cuxhaven
Start der Corona-Umfrage
Update vom 21.04.2020
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Um ein möglich breites Meinungsbild der Menschen aus unserer Region zur aktuellen Corona-Situation zu erhalten, haben wir als TWG Cuxhaven eine Umfrage erstellt. Leiten Sie diese Information gern an Freunde und Kollegen weiter, damit wir möglichst viele Menschen erreichen.
Vielen Dank für Ihre Teilnahme und Unterstützung!
Bleiben Sie weiter gesund und halten Sie durch.
Ihre TWG Cuxhaven
Sammelaktion für SOS Kinderdorf Bremen
Update vom 12. April 2020
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
"Es gibt nichts Gutes, außer man tut es…"
Genau dieses Motto hat sich Tanja Grube als Inhaberin der Bel étage Beautyfarm in Duhnen zur Herausforderung gemacht. Gemeinsam mit ihrem Team und der Unterstützung des Strandhotels Duhnen, startet sie eine Spendenaktion für das SOS Kinderdorf Bremen. Gesammelt wird alles was das Kinderzimmer (außer Kuscheltiere) und die Bastelwerkstatt hergeben und einfach auf eine neue Bestimmung wartet, sowie Kinderkleidung bis Größe 152.
Um Sie und die Mitmenschen, die diese Sammelaktion unterstützen möchten in der aktuellen Krise zu schützen, wird Frau Grube mit ihrem Team am Donnerstag und Freitag, den 16.04. & 17.04.20 nach Absprache die gesammelten Spenden bei Ihnen im Unternehmen oder zuhause abholen. Für Fragen und Absprachen wenden Sie sich bitte direkt an Frau Grube unter 0176 62789222 oder per E-Mail an: info@bel-etage-beautyfarm.de
Lassen Sie uns gemeinsam gerade jetzt in dieser Ausnahmesituation und Krise auch an die jüngsten und hilfsbedürftigen Mitglieder unserer Gesellschaft denken!
Zusammenhalt und Fürsorge sind wichtiger denn je.
Wir hoffen auf Ihre Unterstützung bei dieser mitmenschlichen Aktion!
Geben Sie diese Informationen auch gerne an Unternehmen, Mitarbeiter und Freunde weiter.
Gesegnete Ostertage im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
wünscht Ihnen
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Betriebsschließungsversicherungen in Corona-Zeiten
Update vom 07.04.2020
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Die deutschlandweit behördlich angeordnete Schließung aufgrund der Corona Pandemie bringt zahlreiche Betriebe besonders im Hotel- und Gaststättenbereich in eine finanzielle Notlage. Auch eine abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung greift nur in seltenen Fällen. Dafür gibt es viele verschiedene Gründe. Zum einen ist das Corona-Virus ein neuer Krankheitserreger, der nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der Betriebsschließungsversicherung fällt. Zum anderen gibt es viele Gaststättenbetriebe, denen die Abgabe und Lieferung von Speisen weiterhin gestattet ist und die daher nicht komplett geschlossen haben.
Die Allianz Deutschland AG sowie die Gothaer Versicherungsbank VVaG haben nun in Pressemitteilungen bekannt gegeben, ihren Firmenkunden, die eine Betriebsschließungsversicherung bei ihnen abgeschlossen haben, finanziell zur Seite zu stehen, auch wenn kein Versicherungsschutz gegen das Virus besteht.
Laut Presseerklärung zahlt die Versicherer auf den durchschnittlich wirtschaftlich entstandenen Schaden von 30%, der nicht durch die zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen des Staates aufgefangen wird, 15 %, also die Hälfte der vertraglich vereinbarten Tagesentschädigung, für die Dauer der versicherten Schließungszeit (max. 30 Tage). Die Zahlungen der Versicherer haben dabei keinerlei Auswirkungen auf die der staatlichen Leistungen.
Wenden Sie sich an Ihren persönlichen Berater um zu erfahren, welche Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie eine Betriebsschließungsversicherung haben!
Wir wünschen Ihnen weiterhin alles Gute!
Es grüßt im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Ausweitung der telefonischen Beratung der NBank
Nachmittags-Update vom 06.04.2020

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Um der großen Anzahl von Anrufen bezüglich der Antragsverfahren zur Niedersachsen-Soforthilfe nachzukommen, wird der telefonische Service der NBank ausgeweitet. Ab sofort wird die Beratung per Telefon von Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Niedersachsen unterstützt.
Es empfiehlt sich, direkt den regionalen Ansprechpartner zu kontaktieren, der Sie kompetent beraten wird. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie hier auf der Website der NBank einsehen.
Weiterhin weist die NBank darauf hin, dass über die telefonischen Hotlines keine Auskunft über den Bearbeitungsstand Ihres Antrags gegeben werden kann!
Die maschinell erstellten Anträge werden schnellstmöglich bearbeitet und die Bewilligungen voraussichtlich in den nächsten Tagen verschickt. Sollte Ihr bereits gestellter Antrag unvollständig oder nicht maschinell lesbar sein, wird die NBank von sich aus auf Sie zu kommen und Sie kontaktieren
Wir wünschen Ihnen also noch etwas Geduld und eine baldige Antragsbewilligung.
Mit besten Grüßen im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzer
Gutschein-Portal für Cuxhavener Unternehmen
Update vom 06.04.2020

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Seit kurzem gibt es das Portal www.gutscheine-cuxhaven.de, über das Cuxhavener Unternehmen aus den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie, Unterkünfte und Freizeitaktivitäten Gutscheine für die Zeit nach Corona anbieten.
Viele Firmen aus diesen Branchen haben zurzeit keine Einkünfte. Die Gutscheinverkäufe bieten ihnen die Möglichkeit, etwas Einnahmen zu erzielen.
Für viele Kunden ist es eine schöne Möglichkeit, „ihre“ Unternehmen aus Cuxhaven zu unterstützen. Mit dem Kauf eines Gutscheins kann man sich jetzt schon drauf freuen, in einiger Zeit wieder in den Läden zu stöbern, Essen zu gehen oder etwas Besonderes zu unternehmen. Auch die Vorfreude auf den langersehnten Urlaub in Cuxhaven kann durch den Gutscheinkauf gesteigert werden.
Wenn Sie also selbst ein Unternehmen haben, registrieren sich kostenlos und bieten sie Ihre Gutscheine an!
Und wenn Sie als Cuxhavener oder Cuxhaven-Liebhaber die Vorfreude auf „die Zeit danach“ vergrößern und den Unternehmen etwas Gutes tun wollen, stöbern Sie direkt mal los!
Viel Freude wünscht
Ihre TWG Cuxhaven
Gemeinsame Antragsstellung bei Bund und Land
Update vom 01.04.2020

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Schritt für Schritt wurde die Antragsstellung für die Förderungen auf Landesebene durch die NBank in der letzten Woche freigeschaltet. Nun folgen wie angekündigt die Hilfen des Bundes. Daher ändert sich auch das Verfahren der Antragsstellung nochmals, um das zusätzliche Geld so unbürokratisch wie möglich zur Verfügung zu stellen. Das Bewilligungsverfahren für die Zuschüsse des Bundes wird ebenfalls über die NBank abgewickelt.
Über den bisherigen Weg können ab heute keine Anträge für das Programm „Corona-Soforthilfe für Niedersachsen“ mehr gestellt werden!
Ab heute werden beide Antragsverfahren, sowohl für die Gelder vom Bund als auch für die vom Land, gemeinsam über ein Verfahren bei der NBank eingeleitet und von dieser bearbeitet!
Das Ziel beider Förderungen ist es, aktuelle Liquiditätsengpässe, die durch verminderte / entfallende Einnahmen aber gleichbleibende Miet- und Pachtverpflichtungen, Darlehensverpflichtungen, Leasingverträge etc. entstehen, überbrücken zu können.
Was kann der neue Weg für Sie konkret bedeuten?
- Sie haben bereits einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und eine Bewilligung erhalten
- ➔ Sie können zusätzlich einen Antrag auf Bundesförderung unter www.soforthilfe.nbank.de stellen.
- Sie haben bis 31.03. einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten
➔ Bei korrekter und vollständiger Beantragung wird Ihr Antrag bearbeitet. Sie können jedoch unabhängig hiervon ab sofort die Bundesförderung zusätzlich unter www.soforthilfe.nbank.de beantragen. - Sie haben bisher noch keinen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt
➔ ab heute, mit Start der Bundesförderung, haben sich die Förderbedingungen geändert. Prüfen Sie zur Antragsstellung, ob Sie nach den neuen Fördervoraussetzungen antragsberechtigt sind. Wenn ja, stellen Sie einen Antrag für beide Förderungen unter www.soforthilfe.nbank.de
Die Förderanträge können nach wie vor nur per E-Mail eingereicht werden. Bitte beachten Sie auch weiterhin die Hinweise zur korrekten Antragsstellung, damit ihre Anträge schnellstmöglich bearbeitet werden können.
Es grüßt im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Merkblatt zu Corona-Hilfsangeboten
Update vom 30.03.2020
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Die NBank hat seit heute ein sehr detailliertes Merkblatt herausgegeben, in dem die Förderungen, insbesondere auch die Voraussetzungen zur Beantragung von Bundes- und Landeszuschüssen für eine „Corona-bedingte existenzbedrohliche Wirtschaftslage“
- Umsatzrückgang von mindestens 50% und/oder
- betriebliche Schließung aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Krise und/oder
- Liquiditätsengpass
erläutert sind.
Dieses Merkblatt stellen wir Ihnen unter diesem Update zum Download zur Verfügung.
Die Soforthilfen der Bundesregierung für Solostelbständige, kleinere Unternehmen sowie Freiberufler und Landwirte, können voraussichtlich ab Mitte dieser Woche ebenfalls über die NBank beantragt werden. Bitte nutzen Sie bei Ihrer Antragstellung die Hinweise, die die NBank hier zur Verfügung stellt.
Ergänzend zu den oben genannten Angaben kommen diverse Steuerstundungen in Betracht:
- Stundung einer Umsatzsteuer-Zahllast
- Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für 2020 auf Null bei Beibehaltung der Dauerfristverlängerung
- Gewerbesteuer: Herabsetzung der Vorauszahlungen aufgrund zu erwartendem Ergebnisrückgang und Steuerstundung noch nicht gezahlter Gewerbesteuer für Vorjahre
- Einkommensteuer und Körperschaftsteuer: Herabsetzung der Vorauszahlungen aufgrund zu erwartendem Ergebnisrückgang und Steuerstundung noch nicht gezahlter Gewerbesteuer für Vorjahre
- Lohnsteuer: Keine Steuerstundung möglich, aber: Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt ist ein Vollstreckungsaufschub möglich
- Stundung der Sozialversicherungsbeiträg
Zu den Voraussetzungen und Anträgen für diese Stundung stimmen Sie sich am besten mit ihrem Steuerberater ab.
Wir wünschen Ihnen viel Kraft für die kommende Woche. Es grüßt im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Antragsstellung ab sofort per Mail
Mittags-Update vom 27.03.2020

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Nun können Sie die heruntergeladenen und ausgefüllten Anträge einfach per Mail an die NBank senden, ohne dass sie online hochgeladen werden müssen. Alles Wichtige hierzu lesen Sie auf der NBank-Website.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Antragsbearbeitung, ein schönes Wochenende und bleiben Sie gesund!
Ihre TWG Cuxhaven
Serverproblem bei Antragsstellung
Update vom 27.03.2020

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer!
Das Serverproblem auf der Internetseite zur Antragstellung bei der NBank besteht aktuell weiterhin. Die benötigten Unterlagen stehe dennoch aktuell zum Download bereit. Füllen Sie die Formulare am besten schon jetzt aus, um sie dann, sobald die Antragsstellung wieder möglich ist, online einzureichen.
Bitte bedenken Sie, dass auch weitere Unterlagen zu Ihrem Unternehmen benötigt werden könnten, wie beispielsweise die BWA, Einnahmenüberschussrechnung oder der Jahresabschluss. Näheres lesen Sie hier.
NBank - Zuschuss für Kleinunternehmen und Soloselbstständige
Weitere Informationen zu den Corona-Hilfsmaßnahmen
Update vom 26.03.2020

Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer,
seit gestern Nachmittag sind die angekündigten Förderprogramme zu den Soforthilfen des Landes Niedersachsen bei der NBank beantragbar und zwar ausschließlich online! Für die Form der Beantragung gibt es wichtige Hinweise, die wir Ihnen auf diesem Wege im unteren Teil gerne noch einmal zur Verfügung stellen.
Aufgrund der hohen Anzahl an Nutzern hat der Server der NBank immer wieder Zugangsschwierigkeiten. Lassen Sie sich dadurch nicht entmutigen.
Wir werden Sie/Euch über die aktuellen Entwicklungen weiter auf dem Laufenden halten.
Es grüßt im Namen des gesamten Vorstandes der TWG Cuxhaven
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Aus dem Newsletter der NBank
Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Kleinunternehmen und Soloselbstständige
Zuschuss des Landes für Soloselbstständige und Kleinunternehmen, mit bis zu 49 Beschäftigten. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen bis zu 20.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Niedersachsen-Liquiditätskredit für kleine und mittlere Unternehmen
Kredit zur Liquiditätshilfe, der im ersten Schritt kleinen und mittleren Unternehmen einen Kreditbetrag bis 50.000 Euro zur Verfügung stellen kann. Ziel ist es, kleine und mittlere Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.
Vorabankündigung - Soforthilfe vom Bund
In Kürze stellt der Bund ein Förderprogramm für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Förderung können von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen bis zu 15.000 Euro beantragt werden. Erhalten Sie bereits die Förderung Niedersachsen-Soforthilfe Corona, dann können Sie ergänzend auch die Förderung des Bundes beantragen, wenn der Liquiditätsbedarf noch nicht gedeckt ist
Wichtig: Noch stehen für das Bundesprogramm keine Antragsformulare zur Verfügung. Wir informieren Sie so schnell wie möglich. Bitte vermeiden Sie bis dahin telefonische Anfragen!
Wichtige Hinweise für Sie - bitte lesen Sie diese sorgfältig:
1. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über das Kundenportal der NBank. Das Kundenportal ist ab 15 Uhr erreichbar. Bis dahin bereiten wir alle Formulare für Sie vor. Zum NBank-Kundenportal.
2. Sofern Sie in den letzten Wochen bereits formlos bei uns einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe Corona oder Niedersachsen-Liquiditätskredit gestellt haben, möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Ihre Angaben für die weitere Bearbeitung nicht ausreichen. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über das Kundenportal der NBank.
3. Melden Sie sich bitte Alle jetzt für unseren Sondernewsletter an. Wir liefern Ihnen über diesen Kanal alle neusten Informationen. Auch die Anmeldung zum Newsletter muss eigenständig durchgeführt werden! Zum Newsletter-Abo derNBank.
4. Klarstellung: Im Zusammenhang mit den Fragebögen ist es zu einem Missverständnis gekommen. Dieser Fragebogen ersetzt nicht den zwingend erforderlichen Antrag im NBank Kundenportal.
Trotz der erwarteten hohen Anzahl versuchen wir eine kurze Bearbeitungszeit einzuhalten. Bitte informieren Sie sich selbstständig unter www.nbank.de.
Erste Corona-Hilfsmaßnahmen
Update vom 25.03.2020
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer,
die durch den Corona-Virus verursachten Maßnahmen sind für viele, insbesondere auch für kleine und mittelständische Unternehmen eine Katastrophe.
Sowohl von Seiten der Bundesregierung als auch vom Land Niedersachsen sind schnell umfassende Hilfsmaßnahmen verabschiedet worden, um die sich aus der Krise ergebenden Schäden auszugleichen.
Besonders interessant für kleine Unternehmen sind dabei die von Seiten der NBank zur Verfügung gestellten Soforthilfen (siehe Button am Ende dieses Textes). Diese Maßnahmen umfassen zum einen nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 20.000 € und zum anderen Kredite von bis zu 50.000 €, die unbürokratisch gewährt werden sollen, um den laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Eine Antragsstellung soll ab morgen, Mittwoch, 25.03.2020 möglich sein. Weitere Informationen hierzu können Sie per E-Mail unter beratung@nbank.de oder über die Hotline unter 0511/30031-333 erhalten. Online erreichen Sie die Hilfsangebote auf der NBank-Website.
Es gibt zahlreiche weitere Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene, so z.B. Steuerstundungen und Verbesserungen in den Regelungen zur Kurzarbeit.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ebenfalls eine Hotline eingerichtet, unter der sich betroffene Unternehmen Informationen über die verschiedenen Hilfsmöglichkeiten holen können. Sie erreichen sie Montag bis Freitag von 9-17 Uhr unter 030/18615-1515 oder online auf der KfW-Website.
Für den Landkreis und die Stadt Cuxhaven stehen die IHK Stade für den Elbe-Weser- Raum, der DEHOGA Stadtverband und die Agentur für Wirtschaftsförderung Cuxhaven allen Betroffenen ebenfalls mit aktuellen Informationen zur Seite.
Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!
Norbert Plambeck
Vorstandsvorsitzender
Absage des Cuxhavener Frühjahrsball 2020
Veröffentlicht am 12. März 2020
Liebe Vereinsmitglieder, liebe Gäste zum Cuxhavener Frühjahrsball!
Aus aktuellem Anlass sagen die TWG Cuxhaven e.V. und der Eventkontor Cuxhaven GmbH den Cuxhavener Frühjahrsball 2020 ab.
Der Ball im Stile der 20er Jahre ist als "die" lange Nacht der Freizeit- und Tourismuswirtschaft gedacht. Doch genau unsere Branche ist ganz besonders von der Corona-Krise betroffen. Angesichts der bundesweiten, behördlich angeordneten Absagen von Großveranstaltungen ab 1.000 Personen und vieler weiterer Maßnahmen zur Verlangsamung der Virus-Ausbreitung können und wollen wir nicht darauf bestehen, eine rauschende Ballnacht durchzuführen. Waren wir in der letzten Woche noch relativ gelassen, verstehen wir es mittlerweile auch als Bürgerpflicht, diesen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten. Derzeit können wir noch nicht sagen, ob wir den Ball ggf. in den Herbst verlegen können oder ob er in diesem Jahr ersatzlos gestrichen werden muss. Daher können alle Ballgäste ihre Tickets an den VVK-Stellen zurückgeben und bekommen den Ticketpreis erstattet.
Wir bedauern die Absage sehr und bitten um Verständnis.
Herzlichen Dank und beste Grüße
Norbert Plambeck, Vereinsvorsitzender der TWG Cuxhaven
Daniel Schneider, Eventkontor Cuxhaven